§ 63
Last- und Einspeisesteuerung
📜 Gesetzestext
(1) Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger sowie von ihnen bevollmächtigte Dritte sind
berechtigt, Last- und Einspeisesteuerung, wobei auch Energiespeicheranlagen genutzt werden können,
alleine oder durch Aggregierung zu erbringen und an allen Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, sofern sie
die technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(2) Aggregatoren haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten
unabhängig von der Zustimmung anderer Marktteilnehmer, sofern sie die technischen und
organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Marktes erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat in den Sonstigen Marktregeln festzulegen, wie die der Tätigkeit
eines Aggregators zuzurechnenden Energiemengen zu ermitteln sind und wie der erforderliche
Datenaustausch zwischen Aggregatoren und anderen Marktteilnehmern zu erfolgen hat, wobei der
einfache Zugang zu Daten und die Einbindung in die Marktkommunikation unter einheitlichen und
diskriminierungsfreien Bedingungen sicherzustellen ist. Diese Regelung kann, insbesondere abhängig
von den betroffenen Marktteilnehmern, den gesteuerten Betriebsmitteln und den verfügbaren Messdaten,
unterschiedliche Methoden vorsehen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung über den finanziellen Ausgleich von
finanziellen Nachteilen, welche Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme
ihrer Endkundinnen oder Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu erlassen. Die
Regulierungsbehörde hat in der Verordnung den Kreis der Zahlungsverpflichteten, der ausschließlich
Aggregatoren umfasst, und der Zahlungsempfänger sowie die Methode für die Berechnung des
finanziellen Ausgleichs festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei der Erlassung der Verordnung
sicherzustellen, dass der in der Verordnung geregelte Ausgleich auf den Ersatz der wirtschaftlichen
Kosten und Nachteile, die den Lieferanten oder Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Teilnahme
ihrer Endkundinnen und Endkunden an der Last- und Einspeisesteuerung entstehen, begrenzt ist.
Außerdem ist in der Verordnung sicherzustellen, dass der finanzielle Ausgleich kein Hindernis für den
Marktzutritt von Aggregatoren, einschließlich unabhängigen Aggregatoren, sowie für den Einsatz von
Flexibilität, darstellt. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs sind Vorteile, die den
Zahlungsempfängern durch die Last- und Einspeisesteuerung entstehen, zu berücksichtigen. Die
Regulierungsbehörde hat zum Entwurf der Verordnung die betroffenen Marktteilnehmer sowie Vertreter
der Endkundinnen und Endkunden zu konsultieren.