§ 62
Strombezugsverträge
📜 Gesetzestext
(1) Erzeuger können mit Endkundinnen oder Endkunden, mit Ausnahme von
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, Strombezugsverträge abschließen.
Der Bezug von Strom im Rahmen des Strombezugsvertrages begründet keine Lieferung. Die Endkundin
oder der Endkunde müssen über einen aufrechten Liefervertrag mit einem Lieferanten verfügen. Der
Erzeuger hat die aus dem abgeschlossenen Strombezugsvertrag zu liefernden Mengen der Bilanzgruppe,
der der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des Endkunden in der betrachteten Periode zugeordnet ist,
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Scheidet der Abrechnungspunkt der Endkundin oder des
Endkunden aus der Bilanzgruppe aus, ist der Erzeuger von der Endkundin oder vom Endkunden
unverzüglich zu informieren.
(2)
Die
Endkundinnen
und
Endkunden
gemäß
Abs. 1
und
die
beteiligten
Bilanzgruppenverantwortlichen haben an der Abwicklung von Strombezugsverträgen mitzuwirken. Die
Mitwirkung kann von Bilanzgruppenverantwortlichen in begründeten Fällen abgelehnt werden. Das
Ausgleichsenergierisiko für die gemäß Abs. 1 vereinbarten Strommengen aus dem Strombezugsvertrag
trägt die einliefernde Bilanzgruppe.
(3) Erzeuger haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der in § 87 Abs. 5
angeführten Frist die im Vorjahr mittels Strombezugsvertrag an Endkundinnen oder Endkunden
verkauften und gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten zur Verfügung gestellten Strommengen in
der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde, jeweils gruppiert auf Ebene der
Endkundinnen oder Endkunden, zu erfassen und die korrespondierende Menge an generierten
Herkunftsnachweisen aus den von den Endkundinnen oder Endkunden kontrahierten Erzeugungsanlagen
in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auf die Konten jener Lieferanten, denen die
Zählpunkte gemäß Abs. 1 zugeordnet sind, zu übertragen. Zum Zwecke der stichprobenartigen
Überprüfung haben die Erzeuger die mit Endkundinnen oder Endkunden abgeschlossenen
Strombezugsverträge über Aufforderung der Regulierungsbehörde offenzulegen.
(4) Zum Zweck der Entwertung der gemäß Abs. 3 übertragenen Herkunftsnachweise hat die
Regulierungsbehörde gesonderte Konten zugunsten der von Strombezugsverträgen betroffenen
Lieferanten in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde einzurichten. Die von
Strombezugsverträgen betroffenen Lieferanten haben jährlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende
der in § 8 Abs. 5 angeführten Frist die gemäß Abs. 3 erhaltenen Mengen an Herkunftsnachweisen auf
diese gesonderten Konten zu übertragen, wobei eine Gruppierung auf Ebene der Endkundinnen oder
Endkunden zu erfolgen hat. Im Zuge dieser Übertragung sind die Herkunftsnachweise automatisch in der
Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten. Unmittelbar nach der Entwertung
der Herkunftsnachweise für die gesamten gemäß Abs. 3 erfassten Strommengen hat die
Regulierungsbehörde eine elektronische Bestätigung über die Entwertung auszustellen. Die
Regulierungsbehörde
hat
die
aus
Strombezugsverträgen
resultierende
Entwertung
von
Herkunftsnachweisen im Rahmen des jährlichen Berichts gemäß § 87 Abs. 9 getrennt statistisch zu
erfassen.
(5) Sofern ein von Strombezugsverträgen betroffener Lieferant sich gegenüber dem Erzeuger sowie
der Endkundin oder dem Endkunden bereit erklärt, die gemäß Abs. 1 der Bilanzgruppe des Lieferanten
zur Verfügung gestellten Strommengen in die Stromkennzeichnung gemäß § 86 mitaufzunehmen,
entfallen für diese Strommengen die Pflichten gemäß Abs. 3 und Abs. 4. Der Lieferant darf allfällige
Mehraufwendungen, welche ihm dadurch nachweisbar entstanden sind, an die Endkundin oder den
Endkunden weitergeben.