§ 64
Direktleitungen
📜 Gesetzestext
(1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
- für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
- durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird, sofern an allen Übergabestellen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz vorgesehen werden. Direktleitungen dürfen an das öffentliche Netz zu jedem Zeitpunkt nur über einen Netzanschluss angeschlossen werden; sind weitere Netzanschlüsse vorgesehen, ist durch geeignete technische Einrichtungen sicherzustellen, dass jederzeit nur ein Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und die übrigen Netzanschlüsse elektrisch getrennt sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß § 95 Abs. 3 und den Netzzugang gemäß § 102 Abs. 1 verweigern.
(3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je
Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die
Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit
zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber
vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels
Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren
gemäß § 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den
Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige
Abschaltungen und die Gründe dafür.
(4) Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des
Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber
gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt
auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage
und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden
unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die
Einspeisung gemäß Abs. 3 einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.