§ 73
Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die für die Errichtung und
Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden
Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne
des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen. Anlagen, die nach den Bestimmungen der
GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht
auszunehmen.