§ 72 – Diskriminierungsverbot für Lieferanten
📝 Zusammenfassung
Diskriminierungsverbot für Lieferanten: Lieferanten dürfen aktive Kunden, die Eigenversorgungsanlagen betreiben oder an gemeinsamer Energienutzung teilnehmen, nicht diskriminieren - z.B. durch höhere Preise, schlechtere Konditionen oder Vertragsverweigerung.
Diskriminierungsverbot
§ 72 schützt aktive Kunden vor Benachteiligung durch Lieferanten.
Geschützte Kundengruppen
Lieferanten dürfen nicht diskriminieren:
1. Eigenversorger - Kunden mit eigener PV-Anlage, Speicher etc.
2. Teilnehmer gemeinsamer Energienutzung (§ 68)
Verbotene Diskriminierungen
| Verbot |
|---|
| Höhere Preise wegen Eigenversorgung |
| Schlechtere Vertragskonditionen |
| Ablehnung von Vertragsabschluss |
| Ungerechtfertigte Kündigung |
| Benachteiligung bei Kundenservice |
Hintergrund
Lieferanten könnten ein Interesse haben, Prosumer zu benachteiligen, weil diese weniger Strom abnehmen. Das Gesetz verbietet dies ausdrücklich.
Durchsetzung
Bei Verstößen: Beschwerde bei der E-Control (§ 26 E-ControlG).
Wichtig: Als PV-Besitzer oder EEG-Mitglied haben Sie Anspruch auf gleiche Behandlung wie andere Kunden!
Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die
- eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
- die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,