§ 74
Pflichten der Erzeuger
📜 Gesetzestext
(1) Die Erzeuger sind verpflichtet:
- sich nach Maßgabe des § 11 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
- Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
- Erzeugungsfahrpläne betreffend Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
- bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
- bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des § 140 Leistungen zu erbringen;
- gegebenenfalls die Netzreserve gemäß §§ 144 bis 146 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
- bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen, wenn sie technisch geeignete Stromerzeugungsanlagen haben;
- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind
verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die
zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
(3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind
verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem
Regelzonenführer gemäß § 143 anzuzeigen.