§ 75
Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen
📜 Gesetzestext
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr,
die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch
Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Stromerzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis
zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit
hiefür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im
Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger
im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei
sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen. Gasmengen, die für die
Zwecke der Wärmeauskopplung im Zuge der Stromerzeugung in der KWK-Anlage zur Erfüllung des
Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 und 5a GWG 2011 für Fernwärme benötigt werden, sind für
die Bemessung der Verpflichtung nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die
Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von
Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der
Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des
Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der
Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat diese Bestimmung spätestens
6 Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die
Wirksamkeit, der Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu
prüfen.