§ 121 – Geschlossene Verteilernetze

📝 Zusammenfassung

Geschlossene Verteilernetze für Industrie-/Gewerbegebiete können auf Antrag von der Regulierungsbehörde eingestuft werden. Erleichterungen bei Entgelten und Pflichten. Keine Haushalte außer Mitarbeiter.

Definition geschlossenes Verteilernetz

Ein Netz, das in einem geografisch begrenzten Gebiet Elektrizität verteilt:

Typ Beispiel
Industriegebiet Fabrikgelände
Gewerbegebiet Einkaufszentrum
Gemeinsame Nutzung Gewerbeparks

Voraussetzungen

Nr. Voraussetzung
1 Tätigkeiten technisch/sicherheitstechnisch verknüpft ODER
2 Verteilung hauptsächlich an Netzeigentümer/-betreiber
3 Grundsätzlich keine Haushalte

Freistellungen

Geschlossene Netze sind befreit von:

  1. § 89 (Energiespeicher durch Netzbetreiber)
  2. §§ 97-99 (Netzanschlusspunkt, Kapazitäten)
  3. § 104 (Flexibler Netzzugang Übertragungsnetz)
  4. § 108 (Qualitätsstandards)
  5. §§ 110, 111 (Abrechnungspunkte, Messkonzepte)
  6. § 115 Z 6, 7-9, 14, 18 (Diverse Pflichten)
  7. § 117 (Internetplattform)
  8. § 120 (Ladepunkte)
    1. Teil (Entgelte)

Haushalte als Ausnahme

Mitarbeiter oder deren Angehörige in betriebseigenen Wohnungen dürfen versorgt werden.

Vereinfachung: Geschlossene Netze haben weniger Regulierungsaufwand.

ElWG Assistent

KI-gestützte Rechtsauskunft

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

🔧
' : ' '">

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.