§ 77
Kleinsterzeugungsanlagen
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der
Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 74 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage
betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem
Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.