§ 76
Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
📜 Gesetzestext
(1) Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer
netzwirksamen Leistung von 3,68 kW, sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer
technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den
technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende
standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen
Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis
zum
- 1. Juni 2028 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
- 1. Juni 2029 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW bis einschließlich 25 kW sowie
- 1. Jänner 2030 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgestattet sind, herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen ist.