§ 78
Datenaustausch
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über
den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem
Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem
zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des
§ 27 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu
übermitteln.