§ 79
(Teilweiser) Marktaustritt
📜 Gesetzestext
Kündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen
und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene
Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen
vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für
die noch kein Verfahren gemäß den §§ 25 und 26 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des
Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen
Liefervertrages zu informieren.