§ 80
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten
harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen,
für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom
aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter
Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der
Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die
erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.