§ 84
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
📜 Gesetzestext
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen
mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise
im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie (EU)
2023/1791 entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen
mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem
EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest
den Anforderungen des § 83 Abs. 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in
einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische
Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union
ausgestellten
Herkunftsnachweisen
und
in
diesem
Drittland
eingerichteten
kompatiblen
Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im
Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen,
ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in
denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1
erfüllen.
(3) Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der
Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß § 87 Abs. 8 festzulegen.