§ 87 – Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung

📝 Zusammenfassung

Stromkennzeichnung muss deutlich lesbar sein. Dokumentation der Grundlagen erforderlich. Ab 100 GWh Jahresabgabe: Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Dokumentation 3 Jahre aufbewahren.

Anforderungen an Kennzeichnung

Anforderung Details
Lesbarkeit Deutlich lesbar
Keine Verwechslung Andere Hinweise dürfen nicht irritieren

Dokumentationspflicht

Lieferanten müssen dokumentieren:

  1. Grundlagen zur Kennzeichnung
  2. Aufbringung der gelieferten Mengen
  3. Gliederung nach Primärenergieträgern

Prüfpflicht

Gesamtabgabe Prüfpflicht
Unter 100 GWh Keine externe Prüfung
Ab 100 GWh Prüfung erforderlich

Prüfberechtigte:
1. Wirtschaftsprüfer
2. Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik
3. Zivilingenieur für Elektrotechnik
4. Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
5. Ingenieurbüro Elektrotechnik

Zulässige Herkunftsnachweise

Nur Nachweise gemäß:

  1. § 83 EAG
  2. § 10 ÖSG 2012
  3. § 80 und § 81 dieses Gesetzes
  4. Anerkannte ausländische Nachweise

Aufbewahrung

Frist Details
Erstellung 3 Monate nach Kalenderjahr
Einsicht 3 Jahre am Sitz bereithalten

Nachvollziehbarkeit: Die Dokumentation sichert die Korrektheit der Stromkennzeichnung.

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