§ 85
Berichtswesen
📜 Gesetzestext
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
- eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
- eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene
Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu
gewährleisten.