§ 91 – Grundsätze
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber dürfen Netzbenutzer, Netzzugangsberechtigte und Marktteilnehmer NICHT diskriminierend behandeln. Insbesondere keine Bevorzugung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.
Diskriminierungsverbot
Netzbetreibern ist untersagt:
| Verboten gegenüber | Beispiel |
|---|---|
| Netzbenutzer | Unterschiedliche Behandlung |
| Kategorien von Netzbenutzern | Bevorzugung bestimmter Gruppen |
| Netzzugangsberechtigte | Schlechtere Konditionen |
| Sonstige Marktteilnehmer | Benachteiligung |
Besonderer Schutz
Insbesondere verboten: Bevorzugung zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.
Vertikal integrierte Unternehmen
Unternehmen, die sowohl:
- Netzbetrieb
- Erzeugung oder Vertrieb
in einem Konzern vereinen.
Praktische Bedeutung
| Situation | Bewertung |
|---|---|
| Schnellerer Anschluss für Konzerntochter | Diskriminierung |
| Bessere Konditionen für Großkunden | Kann diskriminierend sein |
| Objektiv begründete Unterschiede | Zulässig |
Fairer Wettbewerb: Das Diskriminierungsverbot sichert gleiche Chancen für alle Marktteilnehmer.
Netzbetreibern ist es untersagt, Netzbenutzer oder bestimmte Kategorien dieser Personen, Netzzugangsberechtigte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.