§ 91 – Grundsätze

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber dürfen Netzbenutzer, Netzzugangsberechtigte und Marktteilnehmer NICHT diskriminierend behandeln. Insbesondere keine Bevorzugung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.

Diskriminierungsverbot

Netzbetreibern ist untersagt:

Verboten gegenüber Beispiel
Netzbenutzer Unterschiedliche Behandlung
Kategorien von Netzbenutzern Bevorzugung bestimmter Gruppen
Netzzugangsberechtigte Schlechtere Konditionen
Sonstige Marktteilnehmer Benachteiligung

Besonderer Schutz

Insbesondere verboten: Bevorzugung zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.

Vertikal integrierte Unternehmen

Unternehmen, die sowohl:

  1. Netzbetrieb
  2. Erzeugung oder Vertrieb

in einem Konzern vereinen.

Praktische Bedeutung

Situation Bewertung
Schnellerer Anschluss für Konzerntochter Diskriminierung
Bessere Konditionen für Großkunden Kann diskriminierend sein
Objektiv begründete Unterschiede Zulässig

Fairer Wettbewerb: Das Diskriminierungsverbot sichert gleiche Chancen für alle Marktteilnehmer.

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