§ 92
Allgemeine Netzbedingungen
📜 Gesetzestext
(1) Allgemeine Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine
missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die
Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(2) Allgemeine Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
- die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und Netzzugang;
- die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
- Frist, Art und Weise für die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen oder etwaiger erforderlicher Einspeisebeschränkungen;
- die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
- das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzanschluss und –zugang, wobei die ausschließlich digitale Antragstellung jedenfalls möglich sein muss;
- die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
- einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
- verhältnismäßige Fristen, innerhalb derer der Verteilernetzbetreiber die Begehren auf Netzanschluss und Netzzugang zu entscheiden hat;
- die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95;
- die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
- die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
(Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener
Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
13. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungsbeträge zu leisten, wobei
eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
14. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich
vereinbarten Leistungsqualität;
15. Regelungen für eine Rückgabe von reservierter oder vereinbarter Kapazität, einschließlich der
Möglichkeit einer Rückgabe gegen geeignete ökonomische Anreize, sowie die Entziehung
systematisch ungenutzter Kapazität gegen angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
bereits entrichteter Netzanschlussentgelte.
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen sind auch die Sonstigen Marktregeln und technische und
organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen sowie weitere Regeln der Technik in
ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer transparent über geltende Systemnutzungsentgelte und
Abgaben sowie über die Allgemeinen Netzbedingungen zu informieren. Verteilernetzbetreiber haben
diese Informationen jedenfalls gemäß § 117 Abs. 3 auf der gemeinsamen Internetplattform zu
veröffentlichen.