§ 90
Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
📜 Gesetzestext
(1) Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren
und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 hat der
Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten
so schnell wie technisch möglich und aus Sicht der Netzkunden wirtschaftlich sinnvoll, vorzunehmen,
sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat
über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese
nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 89 Abs. 2 zur Errichtung,
Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den
Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen
Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3) Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich
vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene
Bilanzgruppe einzurichten.