§ 94
Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Übertragungsnetz
📜 Gesetzestext
(1)
Die
Übertragungsnetzbetreiber
haben
Allgemeine
Netzbedingungen
für
das
Übertragungsnetz gemäß § 92 zu erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung
einzureichen. Über die Genehmigung und Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen für das
Übertragungsnetz entscheidet die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Übertragungsnetzbetreiber
haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren
Websites zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf ihren Wunsch zuzusenden. Werden neue
Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber binnen acht Wochen nach der
Genehmigung die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In
der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die
Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar
wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung
folgenden Monatsersten als vereinbart. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen bilden einen
integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Übertragungsnetz.