§ 93
Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der
Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung
ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen
erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2) Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen
gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen
genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform
gemäß § 117 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die
veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden
einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat binnen acht Wochen nach Erlassung oder Änderung der
Verordnung gemäß Abs. 1 bzw. im Fall von beantragten Ergänzungen gemäß Abs. 2 acht Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen
die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der
Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen
gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart.
Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.