§ 95
Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber
📜 Gesetzestext
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von
Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss
abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen
gemäß § 93 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle
anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder
Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes
möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der
Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von
Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt
auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies
erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die
Regulierungsbehörde kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses
bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter
Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber
dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
Vereinfachter Netzanschluss für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger und