§ 98
Anzeige neuer Betriebsmittel
📜 Gesetzestext
(1)
Netzbenutzer
sind
verpflichtet,
dem
Netzbetreiber
den
Anschluss
neuer
Stromerzeugungsanlagen
bzw.
Stromerzeugungseinheiten,
Energiespeicheranlagen
und
Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen,
sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen
Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von
Stromerzeugungsanlagen
bzw.
Stromerzeugungseinheiten,
Energiespeicheranlagen
und
Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die
Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen
hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in § 54 Abs. 2 angeführten
Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.