§ 107 – Allgemeine technische Anforderungen
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber erarbeiten gemeinsam technische Anforderungen nach Anhörung der Marktteilnehmer. Die Regulierungsbehörde erlässt diese per Verordnung für max. 5 Jahre.
Suchbegriff: "Regulierungsbehörde"
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Erarbeitung technischer Anforderungen
| Schritt | Verantwortlich |
|---|---|
| Vorschlag erarbeiten | Netzbetreiber gemeinsam |
| Anhörung | Betroffene Marktteilnehmer |
| Stellungnahmen berücksichtigen | Netzbetreiber |
| Verordnung erlassen | Regulierungsbehörde |
Gegenstand
Allgemeine technische Anforderungen oder Berechnungsmethoden, die:
- Auf EU-Verordnung 2019/943 basieren
- Durch EU-Netzkodizes nicht abschließend festgelegt sind
Verordnung der Regulierungsbehörde
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Grundlage | Vorschlag der Netzbetreiber |
| Geltungsdauer | Max. 5 Jahre |
| Änderungen | Gleiches Verfahren |
Praktische Bedeutung
Die technischen Anforderungen betreffen:
- Anschluss von Erzeugungsanlagen
- Anschluss von Verbrauchsanlagen
- Netzbetrieb
- Datenaustausch
Harmonisierung: Einheitliche technische Standards für alle Netzbetreiber in Österreich.
(1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2) Der Vorschlag gemäß Abs. 1 ist gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer auszuarbeiten.
(3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.