§ 108 – Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
📝 Zusammenfassung
Die Regulierungsbehörde legt Qualitätsstandards für Netzbetreiber fest: Versorgungssicherheit, Fristen für Netzanschluss, Datenqualität. Bei Nichteinhaltung: Entschädigung für Netzbenutzer.
Qualitätsstandards
Die Regulierungsbehörde legt per Verordnung fest:
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Sicherheit | Versorgungsunterbrechungen |
| Zuverlässigkeit | Dauer, Häufigkeit |
| Qualität | Spannungsqualität |
Mögliche Standards
| Nr. | Standard |
|---|---|
| 1 | Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen |
| 2 | Fristen für Netzanschluss und Reparaturen |
| 3 | Fristen für Anfragebeantwortung |
| 4 | Beschwerdemanagement |
| 5 | Spannungsqualität |
| 6 | Datenqualität (Richtigkeit, Vollständigkeit) |
Entschädigung
Bei Nichteinhaltung der Standards:
| Maßnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Entschädigungsregelung | In Verordnung festgelegt |
| Erstattungsregelung | Falls sonst nicht gewährleistet |
Veröffentlichung
| Pflicht | Details |
|---|---|
| Kennzahlen melden | Jährlich an Regulierungsbehörde |
| Kennzahlen veröffentlichen | Öffentlich zugänglich |
Allgemeine Netzbedingungen
Auf die Standards ist in den Netzbedingungen zu verweisen.
Qualitätssicherung: Verbindliche Standards schützen Netzbenutzer vor schlechtem Service.
(1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen sowie der einzuhaltenden maßgeblichen Kennzahlen;
- Fristen für die Dauer der Herstellung von Netzanschluss und Netzzugang sowie die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
- Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
- Beschwerdemanagement;
- die einzuhaltenden Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität;
- die einzuhaltenden Datenqualitätsstandards hinsichtlich Datenübermittlung, insbesondere in Bezug auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, an Marktteilnehmer.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Netzbedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann den Übermittlungszeitpunkt und die Form der Übermittlung mit Verordnung festlegen.