§ 112 – Witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber dürfen Freileitungen witterungsabhängig betreiben (höhere Belastung bei günstiger Witterung). Magnetfeld max. 100 Mikrotesla. Anzeige und 5-Jahres-Bericht an Behörde erforderlich.
Suchbegriff: "Versorgungssicherheit"
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Witterungsabhängiger Betrieb
Netzbetreiber sind berechtigt, Freileitungen witterungsabhängig zu betreiben.
Voraussetzungen
| Anforderung | Grenzwert |
|---|---|
| Magnetfeld bei sensibler Nutzung | Max. 100 Mikrotesla |
| Elektrotechnikgesetz | Einzuhalten |
| Elektrotechnikverordnung | Soweit anwendbar |
Anzeigepflicht
| Leitungstyp | Anzeige an |
|---|---|
| Über mehrere Bundesländer | Bundesminister + Landesregierungen |
| Innerhalb eines Bundeslandes | Zuständige Landesregierung |
Berichtspflicht
| Intervall | Inhalt |
|---|---|
| Alle 5 Jahre | Ausmaß des witterungsabhängigen Betriebs |
| Beitrag zur Versorgungssicherheit |
Praktische Bedeutung
Bei kühler Witterung können Freileitungen höher belastet werden, da sie besser gekühlt werden.
Netzoptimierung: Witterungsabhängiger Betrieb erhöht die Übertragungskapazität ohne neue Leitungen.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die von ihnen betriebenen elektrischen Leitungsanlagen unter Einhaltung der Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, und, soweit anwendbar, der Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, im witterungsabhängigen Freileitungsbetrieb zu betreiben, sofern die Immission von Magnetfeldern im Bereich von Objekten mit sensibler Nutzung den Effektivwert von 100 Mikrotesla (μT) nicht überschreitet.
(2) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den zuständigen Landesregierungen anzuzeigen. Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der witterungsabhängige Freileitungsbetrieb von elektrischen Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist der zuständigen Landesregierung anzuzeigen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der zuständigen Landesregierung zumindest alle fünf Jahre einen Bericht über das Ausmaß des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebes und den dadurch erzielten Beitrag zur Versorgungssicherheit zu legen.