§ 116 – Recht zum Netzanschluss

📝 Zusammenfassung

Verteilernetzbetreiber hat das Recht zum Netzanschluss in seinem Gebiet. Ausnahme: Anschlüsse mit über 110 kV Nennspannung (Übertragungsnetz).

Recht zum Netzanschluss

Der Verteilernetzbetreiber ist berechtigt, in seinem Netzgebiet anzuschließen:

Gruppe Recht
Endkunden Ja
Energiespeicher-Betreiber Ja
Erzeuger Ja

Ausnahmen

Nicht vom Recht umfasst:

  1. Direktleitungen
  2. Geschlossene Verteilernetze
  3. Bestehende Netzanschlussverhältnisse

Spannungsgrenze

Spannung Zuständigkeit
Bis 110 kV Verteilernetzbetreiber
Über 110 kV Übertragungsnetzbetreiber

Verhältnis zur Anschlusspflicht

Aspekt Regelung
Anschlusspflicht (§ 95) Netzbetreiber MUSS anschließen
Recht zum Anschluss (§ 116) Netzbetreiber DARF anschließen

Praktische Bedeutung

Das Recht zum Netzanschluss sichert dem Verteilernetzbetreiber das exklusive Anschlussrecht in seinem Gebiet.

Gebietsschutz: Der Verteilernetzbetreiber ist für alle Anschlüsse in seinem Gebiet zuständig.

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