§ 116 – Recht zum Netzanschluss
📝 Zusammenfassung
Verteilernetzbetreiber hat das Recht zum Netzanschluss in seinem Gebiet. Ausnahme: Anschlüsse mit über 110 kV Nennspannung (Übertragungsnetz).
Recht zum Netzanschluss
Der Verteilernetzbetreiber ist berechtigt, in seinem Netzgebiet anzuschließen:
| Gruppe | Recht |
|---|---|
| Endkunden | Ja |
| Energiespeicher-Betreiber | Ja |
| Erzeuger | Ja |
Ausnahmen
Nicht vom Recht umfasst:
- Direktleitungen
- Geschlossene Verteilernetze
- Bestehende Netzanschlussverhältnisse
Spannungsgrenze
| Spannung | Zuständigkeit |
|---|---|
| Bis 110 kV | Verteilernetzbetreiber |
| Über 110 kV | Übertragungsnetzbetreiber |
Verhältnis zur Anschlusspflicht
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Anschlusspflicht (§ 95) | Netzbetreiber MUSS anschließen |
| Recht zum Anschluss (§ 116) | Netzbetreiber DARF anschließen |
Praktische Bedeutung
Das Recht zum Netzanschluss sichert dem Verteilernetzbetreiber das exklusive Anschlussrecht in seinem Gebiet.
Gebietsschutz: Der Verteilernetzbetreiber ist für alle Anschlüsse in seinem Gebiet zuständig.
(1) Der Verteilernetzbetreiber ist – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen, geschlossener Verteilernetze sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht gemäß Abs. 1 sind jene Endkundinnen und Endkunden, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie Erzeuger ausgenommen, denen bzw. von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.