§ 124 – Genehmigung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
📝 Zusammenfassung
Netzentwicklungsplan muss von Regulierungsbehörde genehmigt werden. Nachweis der Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit. Vorher: Konsultation mit Interessenvertretungen.
Suchbegriff: "Netzentwicklungsplan"
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Genehmigungsvoraussetzungen
Der Übertragungsnetzbetreiber muss nachweisen:
| Kriterium | Details |
|---|---|
| Technische Notwendigkeit | Warum erforderlich |
| Angemessenheit | Verhältnismäßigkeit |
| Wirtschaftlichkeit | Kosten-Nutzen |
Konsultationsverfahren
| Phase | Details |
|---|---|
| Vor Bescheid | Konsultation durchführen |
| Teilnehmer | Interessenvertretungen der Netzbenutzer |
| Veröffentlichung | Ergebnis veröffentlichen |
| Investitionsbedarf | Besonders hervorheben |
Prüfung durch Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde prüft:
- Gesamter Investitionsbedarf erfasst?
- Kohärenz mit anderen Plänen?
- Bei Zweifeln: Agentur konsultieren
Kosten
| Kosten | Behandlung |
|---|---|
| Umsetzungskosten | Bei Entgelten anzuerkennen |
| Vorfinanzierungskosten | Bei Entgelten anzuerkennen |
Änderung
Die Regulierungsbehörde kann jederzeit Änderungen verlangen.
Qualitätskontrolle: Die Genehmigung sichert die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Netzinvestitionen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Netzentwicklungsplan mit Bescheid zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Die Regulierungsbehörde hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit den in Abs. 6">§ 123 Abs. 6 genannten Planungsinstrumenten gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann von den Übertragungsnetzbetreibern zu jedem Zeitpunkt die Änderung eines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.