§ 125 – Überwachung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz
📝 Zusammenfassung
Regulierungsbehörde überwacht die Umsetzung des Netzentwicklungsplans. Bei Verzögerung: Aufforderung, Ausschreibung oder Verpflichtung zur Investition. Jährliche Beurteilung im Tätigkeitsbericht.
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Überwachung
Die Regulierungsbehörde:
- Überwacht die Durchführung
- Evaluiert den Plan
- Kann Änderungen verlangen
Jährliche Beurteilung
Im Tätigkeitsbericht der Regulierungsbehörde:
| Inhalt | Details |
|---|---|
| Beurteilung | Übereinstimmung mit EU-Plan |
| Verbesserungen | Empfehlungen aussprechen |
Maßnahmen bei Verzögerung
Wenn eine Investition aus nicht zwingenden Gründen nicht durchgeführt wurde:
| Option | Details |
|---|---|
| 1 | Aufforderung zur Durchführung |
| 2 | Ausschreibung einleiten |
| 3 | Verpflichtung zur Investition |
Voraussetzungen für Maßnahmen
| Bedingung | Details |
|---|---|
| Frist | In den folgenden 3 Jahren |
| Relevanz | Noch im aktuellen Plan relevant |
| Keine zwingenden Gründe | Nicht unvermeidbar |
Ausschreibungsverfahren
Steht allen Investoren offen. Regulierungsbehörde kann Dritte beauftragen.
Umsetzungskontrolle: Die Regulierungsbehörde sorgt für die termingerechte Umsetzung.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung des Netzentwicklungsplans für das Übertragungsnetz zu überwachen und zu evaluieren und kann von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Abs. 1">§ 28 Abs. 1 E-ControlG hat die Regulierungsbehörde eine Beurteilung der Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan vorzulegen. In dieser Beurteilung kann sie Verbesserungen zur Änderung des Netzentwicklungsplans aussprechen.
(2) Hat ein Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
- die Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,
- die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offensteht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
- die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
- Finanzierung durch Dritte;
- Errichtung durch Dritte;
- Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
- Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung zu stellen, den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz herzustellen und alles zu unternehmen, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anerkannt.