§ 133 – Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
📝 Zusammenfassung
Forschungs- und Demonstrationsprojekte können von Systemnutzungsentgelten befreit werden. Antrag bei Regulierungsbehörde. Bescheid binnen 3 Monaten. Verordnung legt Ziele und Anforderungen fest.
Suchbegriff: "Befreiung"
Treffer sind gelb markiert
Ausnahmebescheid
Die Regulierungsbehörde kann für Projekte festlegen:
| Abweichung | Beispiele |
|---|---|
| Entgeltstruktur | Anders als Standard |
| Bemessungsgrundlage | Reduziert |
| Abrechnungszeitraum | Angepasst |
| Beitragshöhe | Bis zur vollständigen Befreiung |
Verordnung
Die Regulierungsbehörde legt per Verordnung fest:
- Ziele die Projekte verfolgen müssen
- Weitere Anforderungen
- Erforderliche Unterlagen
Frist: 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
Antragsverfahren
| Frist | Details |
|---|---|
| 3 Monate | Nach vollständigem Antrag |
| Ergebnis | Ausnahmebescheid |
Kenntnisnahme
Der Bescheid geht an:
- Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
- Betroffene Netzbetreiber
- Regelzonenführer (bei Regelleistungsentgelt)
Innovationsförderung: Forschungsprojekte werden durch Entgeltbefreiung unterstützt.
(1) Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung festzulegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf einen Ausnahmebescheid beizulegen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.
(4) Der Ausnahmebescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 2023/2831 vom 15.12.2023, als De-minimis-Förderungen gewährt, soweit sie nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, freigestellt sind.