§ 141 – Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen
📝 Zusammenfassung
Nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen (z.B. Blindleistung) müssen marktgestützt beschafft werden. Vorschlag der Netzbetreiber binnen 9 Monaten. Ausnahme für integrierte Netzkomponenten.
Beschaffungspflicht
Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber beschaffen:
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Transparent | Nachvollziehbar |
| Diskriminierungsfrei | Alle Marktteilnehmer |
| Marktgestützt | Wettbewerblich |
Verteilernetzbetreiber
Beschaffung nur:
- Wenn im eigenen Netz benötigt ODER
- Im Einvernehmen mit Übertragungsnetzbetreiber
Abstimmung
Netzbetreiber müssen:
- Alle erforderlichen Informationen austauschen
- Sich abstimmen
Ausnahme
Vollständig integrierte Netzkomponenten sind von der Beschaffungspflicht ausgenommen.
Vorschlag der Netzbetreiber
| Frist | Inhalt |
|---|---|
| 9 Monate | Gemeinsame Vorgehensweise |
| Produktspezifikationen |
Anforderungen an Spezifikationen
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Diskriminierungsfreie Beteiligung | Alle Marktteilnehmer |
| Insbesondere | Verteilte Erzeugung, Laststeuerung, Speicher |
Systemdienste: Neben Frequenzhaltung gibt es weitere wichtige Netzdienstleistungen.
(1) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haben die für ihr Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen. Zu diesem Zweck haben die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber alle erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen und sich abzustimmen.
(2) Verteilernetzbetreiber haben nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen nur zu beschaffen, soweit diese in ihrem Netz benötigt oder im Einvernehmen mit dem Übertragungsnetzbetreiber beschafft werden.
(3) Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gemäß Abs. 1 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(4) Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Insbesondere gilt dies für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die gemeinsame Vorgehensweise und die einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 4 einheitlich festgelegt werden, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Solange eine Ausnahme nach Abs. 7 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(6) Die mit der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Von der marktgestützten Beschaffung im Sinne dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass die marktgestützte Beschaffung dieser nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen für einzelne Netzgebiete und Netzebenen wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.