§ 170 – Landeselektrizitätsbeirat

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung: Ausführungsgesetze können einen Landeselektrizitätsbeirat zur Beratung der Landesregierung vorsehen. Verschwiegenheitspflicht für Verfahrensteilnehmer.

Grundsatzbestimmung

Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.

Elektrizitätsbeirat

Merkmal Details
Zweck Beratung der Landesregierung
Gegenstand Grundsätzliche elektrizitätswirtschaftliche Angelegenheiten
Optional Kann vorgesehen werden

Verschwiegenheitspflicht

Die Ausführungsgesetze müssen vorsehen:

Verpflichtete Pflicht
Verfahrensteilnehmer Verschwiegenheit

Praktische Bedeutung

Der Beirat ermöglicht:

  1. Einbindung von Experten
  2. Beratung zu Grundsatzfragen
  3. Interessenausgleich

Beratung: Der Landeselektrizitätsbeirat berät die Landesregierung in Energiefragen.

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