§ 170 – Landeselektrizitätsbeirat
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Ausführungsgesetze können einen Landeselektrizitätsbeirat zur Beratung der Landesregierung vorsehen. Verschwiegenheitspflicht für Verfahrensteilnehmer.
Grundsatzbestimmung
Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.
Elektrizitätsbeirat
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Zweck | Beratung der Landesregierung |
| Gegenstand | Grundsätzliche elektrizitätswirtschaftliche Angelegenheiten |
| Optional | Kann vorgesehen werden |
Verschwiegenheitspflicht
Die Ausführungsgesetze müssen vorsehen:
| Verpflichtete | Pflicht |
|---|---|
| Verfahrensteilnehmer | Verschwiegenheit |
Praktische Bedeutung
Der Beirat ermöglicht:
- Einbindung von Experten
- Beratung zu Grundsatzfragen
- Interessenausgleich
Beratung: Der Landeselektrizitätsbeirat berät die Landesregierung in Energiefragen.
(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.