§ 172 – Automationsunterstützter Datenverkehr

📝 Zusammenfassung

Automationsunterstützter Datenverkehr: Personenbezogene Daten dürfen für Verfahren automationsunterstützt verarbeitet werden. Übermittlung an Verfahrensbeteiligte, Sachverständige, Beiräte, Behörden.

Datenverarbeitung

Erlaubnis Voraussetzung
Ermittlung Für Verfahren erforderlich
Verarbeitung Für Aufsichtstätigkeit nötig
Speicherung Nach § 168 zur Kenntnis gelangt

Berechtigte zur Übermittlung

  1. Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  2. Regulierungsbehörde

Empfänger der Daten

Nr. Empfängerkreis
1 Verfahrensbeteiligte
2 Beigezogene Sachverständige
3 Regulierungs-/Energiebeirat
4 Ersuchte/beauftragte Behörden (§ 55 AVG)
5 Genehmigungsbehörde (elektrizitätsrechtliches Verfahren)

Rechtsgrundlage

Die Übermittlung erfolgt im Rahmen von:

  1. Verfahren nach diesem Bundesgesetz
  2. Unmittelbar anwendbarem Bundesrecht

Datenschutz: Automationsunterstützte Verarbeitung nur im gesetzlichen Rahmen.

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