§ 172 – Automationsunterstützter Datenverkehr
📝 Zusammenfassung
Automationsunterstützter Datenverkehr: Personenbezogene Daten dürfen für Verfahren automationsunterstützt verarbeitet werden. Übermittlung an Verfahrensbeteiligte, Sachverständige, Beiräte, Behörden.
Datenverarbeitung
| Erlaubnis | Voraussetzung |
|---|---|
| Ermittlung | Für Verfahren erforderlich |
| Verarbeitung | Für Aufsichtstätigkeit nötig |
| Speicherung | Nach § 168 zur Kenntnis gelangt |
Berechtigte zur Übermittlung
- Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
- Regulierungsbehörde
Empfänger der Daten
| Nr. | Empfängerkreis |
|---|---|
| 1 | Verfahrensbeteiligte |
| 2 | Beigezogene Sachverständige |
| 3 | Regulierungs-/Energiebeirat |
| 4 | Ersuchte/beauftragte Behörden (§ 55 AVG) |
| 5 | Genehmigungsbehörde (elektrizitätsrechtliches Verfahren) |
Rechtsgrundlage
Die Übermittlung erfolgt im Rahmen von:
- Verfahren nach diesem Bundesgesetz
- Unmittelbar anwendbarem Bundesrecht
Datenschutz: Automationsunterstützte Verarbeitung nur im gesetzlichen Rahmen.
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 168 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
- die Beteiligten an diesem Verfahren;
- Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991);
- die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.