§ 174 – Auskunftsrechte
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Landesregierungen haben umfassendes Auskunftsrecht in Verfahren - auch Einsicht in Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen.
Grundsatzbestimmung
Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.
Auskunftsrecht der Landesregierung
| Umfang | Details |
|---|---|
| Zeitpunkt | In jeder Lage des Verfahrens |
| Gegenstand | Alles für die Durchführung Erforderliche |
| Form | Auskunft verlangen |
Einsichtsrecht
Die Landesregierung kann Einsicht nehmen in:
- Wirtschaftsaufzeichnungen
- Geschäftsaufzeichnungen
Zweck
- Durchführung von Verfahren
- Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften
- Informationsgewinnung
Verhältnis zu § 168
| Regelung | Zuständigkeit |
|---|---|
| § 168 | Regulierungsbehörde (Bund) |
| § 174 | Landesregierung (Land) |
Aufsicht: Landesregierungen haben weitreichende Informationsrechte.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.