§ 174 – Auskunftsrechte

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung: Landesregierungen haben umfassendes Auskunftsrecht in Verfahren - auch Einsicht in Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen.

Grundsatzbestimmung

Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.

Auskunftsrecht der Landesregierung

Umfang Details
Zeitpunkt In jeder Lage des Verfahrens
Gegenstand Alles für die Durchführung Erforderliche
Form Auskunft verlangen

Einsichtsrecht

Die Landesregierung kann Einsicht nehmen in:

  1. Wirtschaftsaufzeichnungen
  2. Geschäftsaufzeichnungen

Zweck

  1. Durchführung von Verfahren
  2. Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften
  3. Informationsgewinnung

Verhältnis zu § 168

Regelung Zuständigkeit
§ 168 Regulierungsbehörde (Bund)
§ 174 Landesregierung (Land)

Aufsicht: Landesregierungen haben weitreichende Informationsrechte.

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