§ 179 – Betrieb ohne Zertifizierung
📝 Zusammenfassung
Betrieb ohne Zertifizierung: Bis 150.000 Euro Strafe, wenn Übertragungsnetzbetreiber keinen Zertifizierungsantrag stellt oder nach Abweisung weiter betreibt.
Tatbestände
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Kein Antrag auf Zertifizierung gestellt |
| 2 | Betrieb nach rechtskräftiger Abweisung |
Betroffene Zertifizierungen
| Paragraf | Zertifizierungsart |
|---|---|
| § 164 Abs. 3 Z 1 | Übertragungsnetzbetreiber allgemein |
| § 165 | Drittlandkontrolle |
Strafe
| Höchststrafe | Zuständigkeit |
|---|---|
| 150.000 Euro | Bezirksverwaltungsbehörde (§ 176 Abs. 4) |
Zeitpunkt
Der Antrag ist unverzüglich zu stellen nach § 164 Abs. 3.
Rechtsfolge bei Abweisung
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Antrag abgewiesen | Betrieb einstellen |
| Weiterbetrieb | Strafbar |
Praktische Bedeutung
Sichert die Zertifizierungspflicht für Übertragungsnetzbetreiber.
Compliance: Betrieb eines Übertragungsnetzes nur mit Zertifizierung.
Wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1">§ 164 Abs. 3 Z 1 oder 165 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrags auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.