§ 182 – Strafbarkeit juristischer Personen
📝 Zusammenfassung
Strafen für juristische Personen: Bis 15% des Jahresumsatzes für Insider-Handel/Manipulation, bis 2% für sonstige REMIT-Verstöße. Maximal 20% des Umsatzes, mindestens der erzielte Gewinn.
Strafen nach Umsatz
| Verstoß | Höchststrafe |
|---|---|
| Art. 3, 5 REMIT (Insider/Manipulation) | 15% Jahresumsatz |
| Art. 4, 15 REMIT (Meldepflichten) | 2% Jahresumsatz |
| Art. 8, 9, 5a, 7c REMIT (Registrierung) | 2% Jahresumsatz |
| § 181 Abs. 4 | 3% Tagesumsatz pro Tag |
Berechnung des Umsatzes
| Situation | Bezugsgröße |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Geprüfter Jahresabschluss |
| Tochtergesellschaft | Konsolidierter Abschluss der Muttergesellschaft |
| Nicht ermittelbar | Schätzung durch Behörde |
Absolute Grenzen
| Grenze | Betrag |
|---|---|
| Maximum | 20% des Vorjahresumsatzes |
| Minimum | Erzielter Gewinn/vermiedener Verlust |
Praktische Bedeutung
- Bei großen Unternehmen sehr hohe Strafen möglich
- Gewinn aus Verstoß wird mindestens abgeschöpft
- Konzernumsatz kann herangezogen werden
Abschreckung: Umsatzbasierte Strafen treffen auch Großunternehmen empfindlich.
(1) Geldstrafen gemäß § 181 betragen für juristische Personen
- bei einem Verstoß gegen die Art. 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 15% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die Art. 8, 9, 5a und 7c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bis zu 2% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes;
- bei einem Verstoß gegen die in Abs. 4">§ 181 Abs. 4 genannten Bestimmungen bis zu 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr und wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den jeweils genannten Verpflichtungen nachkommt, auferlegt.
(2) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die Regulierungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Betrag der Geldstrafe bei der betroffenen juristischen Person 20% des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten. Hat die juristische Person durch den Verstoß direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn gezogen oder einen Verlust vermieden, so hat die Geldstrafe jedoch mindestens diesem Betrag zu entsprechen.