§ 187 – Verjährung

📝 Zusammenfassung

Verjährung für Geldbußen: Antrag muss binnen 5 Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt werden.

Verjährungsfrist

Element Details
Frist 5 Jahre
Fristbeginn Beendigung der Rechtsverletzung
Fristende Antragstellung beim Kartellgericht

Unterschied zu Verwaltungsstrafen

Strafart Verjährung
Geldbußen (§ 184) 5 Jahre (§ 187)
REMIT-Strafen (§ 181) 3 Jahre Verfolgung, 5 Jahre Strafbarkeit (§ 183)
Sonstige Verwaltungsstrafen 1 Jahr (§ 31 VStG)

Bei Dauerdelikten

Situation Fristbeginn
Einmaliger Verstoß Tatbegehung
Dauernder Verstoß Ende des rechtswidrigen Zustands

Praktische Bedeutung

  1. Ausreichend Zeit für komplexe Ermittlungen
  2. Längere Frist als im allgemeinen Verwaltungsstrafrecht
  3. Rechtssicherheit nach 5 Jahren

Rechtsfrieden: Nach 5 Jahren keine Geldbuße mehr möglich.

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