§ 187 – Verjährung
📝 Zusammenfassung
Verjährung für Geldbußen: Antrag muss binnen 5 Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt werden.
Verjährungsfrist
| Element | Details |
|---|---|
| Frist | 5 Jahre |
| Fristbeginn | Beendigung der Rechtsverletzung |
| Fristende | Antragstellung beim Kartellgericht |
Unterschied zu Verwaltungsstrafen
| Strafart | Verjährung |
|---|---|
| Geldbußen (§ 184) | 5 Jahre (§ 187) |
| REMIT-Strafen (§ 181) | 3 Jahre Verfolgung, 5 Jahre Strafbarkeit (§ 183) |
| Sonstige Verwaltungsstrafen | 1 Jahr (§ 31 VStG) |
Bei Dauerdelikten
| Situation | Fristbeginn |
|---|---|
| Einmaliger Verstoß | Tatbegehung |
| Dauernder Verstoß | Ende des rechtswidrigen Zustands |
Praktische Bedeutung
- Ausreichend Zeit für komplexe Ermittlungen
- Längere Frist als im allgemeinen Verwaltungsstrafrecht
- Rechtssicherheit nach 5 Jahren
Rechtsfrieden: Nach 5 Jahren keine Geldbuße mehr möglich.
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.