§ 188
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
📜 Gesetzestext
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer
Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80
Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten
sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF
BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde
angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes erfolgt ist.
(2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis
§ 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036
außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036
auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75
tritt mit 1. April 2027 außer Kraft.
(3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.
(4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) Die §§ 127 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
(6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
(8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen.
(10) § 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.