§ 73 – Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung: Ausführungsgesetze regeln die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen. Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

Grundsatzbestimmung

Dieser Paragraph ist eine Grundsatzbestimmung. Die konkreten Regelungen werden durch die Ausführungsgesetze der Länder festgelegt.

Anforderungen an Ausführungsgesetze

Die Länder müssen Kriterien festlegen:

Anforderung Bedeutung
Objektiv Nachvollziehbare Kriterien
Transparent Öffentlich zugänglich
Nichtdiskriminierend Gleiche Behandlung aller

Ausnahme von Bewilligungspflicht

Anlagen, die nach der GewO 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind von einer zusätzlichen energierechtlichen Bewilligung ausgenommen.

EU-Rechtlicher Hintergrund

Die Bestimmung setzt Art. 8 der EU-Richtlinie 2019/944 um (Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Praxis: Die konkreten Genehmigungsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

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