§ 75 – Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen

📝 Zusammenfassung

Gaskraftwerke ab 50 MW müssen Gasmengen für 30 Tage vorhalten (Oktober bis März). Nachweis über Speicherverträge an die Regulierungsbehörde.

Betroffene Anlagen

Kriterium Schwelle
Engpassleistung 50 MW oder mehr
Anschluss Öffentliches Netz
Brennstoff Überwiegend Erdgas

Vorhaltepflicht

Zeitraum Dauer
1. Oktober bis 1. März 30 Tage Betrieb

Voraussetzung: Ausreichend Speicherkapazitäten müssen verfügbar sein.

Berechnung der Gasmenge

Basis: Durchschnitt der letzten 3 Jahre im Zeitraum Oktober bis März

In Abzug zu bringen:
1. Nur ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen zählen
2. Wärmeauskopplung für Fernwärme-Versorgungsstandard

Nachweis

Der Nachweis erfolgt durch:

  1. Vorlage von Speichernutzungsverträgen
  2. Nachweis der Speicherbefüllung
  3. Meldung an die Regulierungsbehörde

Alternativ: Nachweis kann auch durch den Gasversorger erfolgen.

Versorgungssicherheit: Diese Regelung dient der Absicherung der Stromversorgung im Winter.

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