§ 77 – Kleinsterzeugungsanlagen
📝 Zusammenfassung
Kleinsterzeugungsanlagen (bis 800 W) brauchen keinen eigenen Zählpunkt und sind von Bilanzgruppen-Pflichten befreit. Auf Antrag ist eigener Zählpunkt möglich.
Definition Kleinsterzeugungsanlage
Typischerweise: Balkonkraftwerke bis 800 W
Vereinfachungen
| Vereinfachung | Bedeutung |
|---|---|
| Kein eigener Zählpunkt | Netzbetreiber darf keinen zuordnen |
| Keine Bilanzgruppe | Befreiung von § 11 |
| Keine Erzeugerpflichten | Befreiung von § 74 Abs. 1 |
Option: Eigener Zählpunkt
Auf Antrag des Netzbenutzers ist ein eigener Zählpunkt möglich.
Folge: Bei eigenem Zählpunkt entfallen die Vereinfachungen und normale Pflichten gelten.
Praktische Bedeutung
| Ohne eigenen Zählpunkt | Mit eigenem Zählpunkt |
|---|---|
| Einfache Anmeldung | Volle Einspeisevergütung möglich |
| Keine Bilanzgruppe nötig | Bilanzgruppe erforderlich |
| Keine Fahrplanmeldung | Pflichten nach § 74 |
Einstieg erleichtert: Balkonkraftwerke können ohne bürokratischen Aufwand betrieben werden.
(1) Netzbetreiber dürfen Kleinsterzeugungsanlagen keinen eigenen Zählpunkt zuordnen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß den §§ 11 und 74 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Netzbenutzern, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, auf Antrag ein eigener Zählpunkt zuzuordnen. Auf Kleinsterzeugungsanlagen mit eigenem Zählpunkt ist Abs. 2 nicht anzuwenden.