§ 78 – Datenaustausch
📝 Zusammenfassung
Lieferanten müssen Verträge über Datenaustausch abschließen mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern und Bilanzgruppenkoordinator. Preisdaten an Regulierungsbehörde melden.
Pflicht zum Vertragsabschluss
Lieferanten, die Endkunden beliefern, müssen Datenaustauschverträge abschließen mit:
| Vertragspartner | Zweck |
|---|---|
| Bilanzgruppenverantwortlicher | Deren Mitglieder beliefert werden |
| Netzbetreiber | An dessen Netz der Kunde angeschlossen ist |
| Bilanzgruppenkoordinator | Zuständiger BKO |
Preisdatenmeldung
Lieferanten müssen der Regulierungsbehörde melden:
- Sämtliche preisrelevanten Daten
- Unverzüglich nach Verfügbarkeit
- Nach Maßgabe des § 27
Zweck des Datenaustauschs
Der strukturierte Datenaustausch ermöglicht:
- Korrektes Bilanzgruppenmanagement
- Abrechnung zwischen Marktteilnehmern
- Überwachung durch die Regulierungsbehörde
Markttransparenz: Die Datenaustauschpflichten sichern das Funktionieren des Strommarktes.
(1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 27 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.