§ 78 – Datenaustausch

📝 Zusammenfassung

Lieferanten müssen Verträge über Datenaustausch abschließen mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern und Bilanzgruppenkoordinator. Preisdaten an Regulierungsbehörde melden.

Pflicht zum Vertragsabschluss

Lieferanten, die Endkunden beliefern, müssen Datenaustauschverträge abschließen mit:

Vertragspartner Zweck
Bilanzgruppenverantwortlicher Deren Mitglieder beliefert werden
Netzbetreiber An dessen Netz der Kunde angeschlossen ist
Bilanzgruppenkoordinator Zuständiger BKO

Preisdatenmeldung

Lieferanten müssen der Regulierungsbehörde melden:

  1. Sämtliche preisrelevanten Daten
  2. Unverzüglich nach Verfügbarkeit
  3. Nach Maßgabe des § 27

Zweck des Datenaustauschs

Der strukturierte Datenaustausch ermöglicht:

  1. Korrektes Bilanzgruppenmanagement
  2. Abrechnung zwischen Marktteilnehmern
  3. Überwachung durch die Regulierungsbehörde

Markttransparenz: Die Datenaustauschpflichten sichern das Funktionieren des Strommarktes.

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