§ 79 – (Teilweiser) Marktaustritt
📝 Zusammenfassung
Bei Marktaustritt (Kündigung aller oder mindestens 50% der Haushaltsverträge): 8 Wochen vorher Regulierungsbehörde informieren. Kunden 4 Wochen vor Ende erinnern.
Wann gilt diese Regelung?
Wenn ein Lieferant kündigt:
- ALLE Haushaltsverträge ODER
- Mindestens die HÄLFTE seiner Haushaltsverträge
Meldepflichten
| Frist | Adressat | Inhalt |
|---|---|---|
| 8 Wochen vorher | Regulierungsbehörde | Kündigung + Zeitpunkt |
| 8 Wochen vorher | Betroffene Netzbetreiber | Kündigung + Zeitpunkt |
| 4 Wochen vorher | Betroffene Kunden | Erinnerung + Information |
Information an Kunden
Mindestens 4 Wochen vor Vertragsende müssen Kunden informiert werden über:
- Das Ende des Vertragsverhältnisses
- Notwendige Schritte für neuen Liefervertrag
Ausnahme: Kunden, für die bereits ein Wechselverfahren (§§ 25, 26) läuft.
Schutz der Verbraucher
Diese Regelung verhindert, dass Kunden unvorbereitet ohne Lieferant dastehen.
Versorgungssicherheit: Bei Marktaustritt eines Lieferanten übernimmt automatisch der Auffangversorger.
Kündigt ein Lieferant alle oder mindestens die Hälfte seiner Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, für die noch kein Verfahren gemäß den §§ 25 und 26 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.