§ 79 – (Teilweiser) Marktaustritt

📝 Zusammenfassung

Bei Marktaustritt (Kündigung aller oder mindestens 50% der Haushaltsverträge): 8 Wochen vorher Regulierungsbehörde informieren. Kunden 4 Wochen vor Ende erinnern.

Wann gilt diese Regelung?

Wenn ein Lieferant kündigt:

  1. ALLE Haushaltsverträge ODER
  2. Mindestens die HÄLFTE seiner Haushaltsverträge

Meldepflichten

Frist Adressat Inhalt
8 Wochen vorher Regulierungsbehörde Kündigung + Zeitpunkt
8 Wochen vorher Betroffene Netzbetreiber Kündigung + Zeitpunkt
4 Wochen vorher Betroffene Kunden Erinnerung + Information

Information an Kunden

Mindestens 4 Wochen vor Vertragsende müssen Kunden informiert werden über:

  1. Das Ende des Vertragsverhältnisses
  2. Notwendige Schritte für neuen Liefervertrag

Ausnahme: Kunden, für die bereits ein Wechselverfahren (§§ 25, 26) läuft.

Schutz der Verbraucher

Diese Regelung verhindert, dass Kunden unvorbereitet ohne Lieferant dastehen.

Versorgungssicherheit: Bei Marktaustritt eines Lieferanten übernimmt automatisch der Auffangversorger.

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