§ 84 – Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

📝 Zusammenfassung

Herkunftsnachweise aus EU/EWR-Staaten werden anerkannt, wenn sie den Anforderungen entsprechen. Aus Drittstaaten nur bei EU-Abkommen. Die Regulierungsbehörde prüft im Zweifelsfall.

Anerkennung aus EU/EWR

Herkunft Voraussetzung
EU-Mitgliedstaat Anforderungen nach EU-Richtlinie 2023/1791
EWR-Vertragsstaat Anforderungen nach § 83 Abs. 3 und 4

Anerkennung aus Drittstaaten

Herkunftsnachweise aus Drittstaaten werden nur anerkannt wenn:

  1. EU-Abkommen über gegenseitige Anerkennung besteht
  2. Energie direkt ein- oder ausgeführt wird

Prüfung durch Regulierungsbehörde

Im Zweifelsfall prüft die Regulierungsbehörde:

Verfahren Auslöser
Auf Antrag Marktteilnehmer beantragt
Von Amts wegen Behörde prüft selbst

Ergebnis: Bescheid über Anerkennung

Verordnungsermächtigung

Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung Staaten benennen, deren Herkunftsnachweise anerkannt werden.

Stromkennzeichnung

Details zur Anerkennung für die Stromkennzeichnung werden in der Verordnung gemäß § 87 Abs. 8 geregelt.

EU-Binnenmarkt: Herkunftsnachweise sind EU-weit handelbar und anerkannt.

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