§ 84 – Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
📝 Zusammenfassung
Herkunftsnachweise aus EU/EWR-Staaten werden anerkannt, wenn sie den Anforderungen entsprechen. Aus Drittstaaten nur bei EU-Abkommen. Die Regulierungsbehörde prüft im Zweifelsfall.
Anerkennung aus EU/EWR
| Herkunft | Voraussetzung |
|---|---|
| EU-Mitgliedstaat | Anforderungen nach EU-Richtlinie 2023/1791 |
| EWR-Vertragsstaat | Anforderungen nach § 83 Abs. 3 und 4 |
Anerkennung aus Drittstaaten
Herkunftsnachweise aus Drittstaaten werden nur anerkannt wenn:
- EU-Abkommen über gegenseitige Anerkennung besteht
- Energie direkt ein- oder ausgeführt wird
Prüfung durch Regulierungsbehörde
Im Zweifelsfall prüft die Regulierungsbehörde:
| Verfahren | Auslöser |
|---|---|
| Auf Antrag | Marktteilnehmer beantragt |
| Von Amts wegen | Behörde prüft selbst |
Ergebnis: Bescheid über Anerkennung
Verordnungsermächtigung
Die Regulierungsbehörde kann per Verordnung Staaten benennen, deren Herkunftsnachweise anerkannt werden.
Stromkennzeichnung
Details zur Anerkennung für die Stromkennzeichnung werden in der Verordnung gemäß § 87 Abs. 8 geregelt.
EU-Binnenmarkt: Herkunftsnachweise sind EU-weit handelbar und anerkannt.
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Abs. 3">§ 83 Abs. 3 und 4 entsprechen. Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.
(3) Bedingungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind in der Verordnung gemäß Abs. 8">§ 87 Abs. 8 festzulegen.