§ 98 – Anzeige neuer Betriebsmittel

📝 Zusammenfassung

Neue Stromerzeugungsanlagen, Speicher und Verbrauchsanlagen ohne eigenen Zählpunkt müssen dem Netzbetreiber angezeigt werden. Für Haushalte: Anzeigepflicht bei PV, Wärmepumpe, E-Auto-Ladestation.

Anzeigepflicht

Anzuzeigen sind:

Was Wann
Neue Stromerzeugungsanlagen Bei Anschluss
Neue Energiespeicheranlagen Bei Anschluss
Neue Verbrauchsanlagen Bei Anschluss
Außerbetriebnahme Bei Stilllegung

Voraussetzung: Anlage hat keinen eigenen Zählpunkt.

Informationsweitergabe

Der Netzbetreiber leitet die Infos weiter an den Lieferanten des Netzbenutzers.

Verordnung der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde bestimmt per Verordnung:

  1. Welche Anlagen anzeigepflichtig sind
  2. Schwellenwerte
  3. Fristen für die Anzeige
  4. Erforderliche Informationen

Haushalte

Für Haushalte anzeigepflichtig gemäß § 54 Abs. 2:

Anlage Anzeigepflicht
PV-Anlage Ja
Wärmepumpe Ja
E-Auto-Ladestation Ja
Energiespeicher Ja

Netzplanung: Die Anzeigepflicht ermöglicht dem Netzbetreiber eine vorausschauende Netzplanung.

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