Was muss ich bei der Auffangversorgung beachten?
Lieferanten, die als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, Haushalte und Kleinunternehmen mit Strom zu beliefern.
Vertragsdauer:
Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten.
Kündigung durch Kunden:
Haushalte und Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
Kündigung durch Auffangversorger:
Der Auffangversorger ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden und kann den Vertragsabschluss bei bestehenden Zahlungsrückständen aus einem vergangenen Auffangversorgungsverhältnis ablehnen.
Ernennung:
Die E-Control hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens einen Auffangversorger zu ernennen. Die Ernennung gilt für die Dauer von zwei Jahren.
Preisbildung:
Der Arbeitspreis entspricht Börsenpreisen plus einem Gesamtaufschlag für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung.
Verwandter Paragraph
§ 31 – AuffangversorgungMelden Sie sich an, um diese Antwort zu bewerten.