§ 31 – Auffangversorgung
📝 Zusammenfassung
Wenn Ihr Lieferant kündigt, werden Sie automatisch vom Auffangversorger beliefert (außer Sie widersprechen). Der Vertrag läuft max. 6 Monate, kündbar mit 2 Wochen.
Was ist Auffangversorgung?
Wenn Ihr Stromvertrag endet und Sie keinen neuen haben, werden Sie automatisch vom Auffangversorger beliefert.
Wichtige Regeln
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Automatisch | Sie müssen nichts tun |
| Max. Dauer | 6 Monate |
| Kündigung durch Sie | 2 Wochen Frist |
| Preis | Marktbasiert (§ 33) |
Wann KEINE Auffangversorgung?
- Wenn Sie selbst gekündigt haben
- Wenn Sie widersprechen
Widerspruchsrecht
Sie können bis zum letzten Tag des alten Vertrags dem Auffangversorger formlos widersprechen.
Vorsicht bei Widerspruch!
Wenn Sie widersprechen und keinen neuen Vertrag haben, droht Stromabschaltung!
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(1) Lieferanten, die gemäß § 33 als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, mit Strom zu beliefern.
(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die bis zum Ende ihres bestehenden Liefervertragsverhältnisses keinen neuen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, gelten mit dem auf das Ende des bisherigen Vertragsverhältnisses folgenden Tag als im Rahmen der Auffangversorgung beliefert, es sei denn, sie widersprechen der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung. Im Fall einer Eigenkündigung durch Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist eine Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung ausgeschlossen. Der Netzbetreiber hat betroffene Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie betroffene Kleinunternehmen, die dessen Netzgebiet zugeordnet sind, unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Auffangversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs und allfällige Konsequenzen des Widerspruchs bei Nicht-Abschluss eines neuen Liefervertrags zu informieren. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrages gegenüber dem Auffangversorger formlos erklärt werden.
(3) Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten. Die Bestimmungen des Abs. 2">§ 30 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der Auffangversorger ist berechtigt, den Auffangversorgungsvertrag aus wichtigem Grund unter sinngemäßer Einhaltung des Abs. 1">§ 34 Abs. 1 zu beenden und den Abschluss des Auffangversorgungsvertrags im Falle bereits bestehender Zahlungsrückstände aus einem vergangenen Auffangversorgungsverhältnis abzulehnen. Sofern nicht anders bestimmt, genießen Endkundinnen und Endkunden weiterhin alle in diesem Teil festgelegten Rechte.
(4) Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zur Belieferung gemäß Abs. 2 dem Auffangversorger bzw. dessen Bilanzgruppe zum Zwecke der Belieferung im Rahmen der Auffangversorgung zuzuordnen sind, haben dem Auffangversorger alle Daten, die für die Zwecke der Belieferung notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. ohne Aufschub elektronisch zu übermitteln. Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sicherzustellen.
(5) Der Auffangversorger hat die ihm gemäß Abs. 2 zugeordneten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde jederzeit zu einem Lieferanten ihrer bzw. seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Für diese Information ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(6) Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die vier Wochen vor Beendigung der Auffangversorgung noch keinen neuen Lieferanten namhaft gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich darüber zu informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat abweichend von § 18 mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.