Was muss ich bei der Auffangversorgung beachten?

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Lieferanten, die als Auffangversorger ernannt wurden, sind verpflichtet, Haushalte und Kleinunternehmen mit Strom zu beliefern.

Vertragsdauer:
Der Vertrag über die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten.

Kündigung durch Kunden:
Haushalte und Kleinunternehmen können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Kündigung durch Auffangversorger:
Der Auffangversorger ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden und kann den Vertragsabschluss bei bestehenden Zahlungsrückständen aus einem vergangenen Auffangversorgungsverhältnis ablehnen.

Ernennung:
Die E-Control hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens einen Auffangversorger zu ernennen. Die Ernennung gilt für die Dauer von zwei Jahren.

Preisbildung:
Der Arbeitspreis entspricht Börsenpreisen plus einem Gesamtaufschlag für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung.

Verwandter Paragraph

§ 31 – Auffangversorgung

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