§ 12
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
📝 Zusammenfassung
Der Bilanzgruppenkoordinator (APCS) verrechnet die Ausgleichsenergie, registriert Marktteilnehmer, verwaltet Fahrpläne und betreibt die Wechselplattform für Stromkunden.
📜 Gesetzestext
(1) Dem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben:
- die Verrechnung der Ausgleichsenergie durchzuführen und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelreserve sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- die Durchführung des Registrierungsverfahrens von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß den §§ 14 und 15 und das Führen eines Registers zur Erfassung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- die Vergabe von Identifikationsnummern für den elektronischen Datenaustausch, welche einem von ENTSO-E entwickelten Standard entsprechen, an Unternehmen mit Sitz in Österreich;
- die Bereitstellung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
- die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
- die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
- die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Einhebung von Sicherheitsleistungen zur Absicherung der finanziellen Ausfallrisiken der Bilanzgruppenverantwortlichen;
- die Einrichtung einer Plattform für die Vornahme des Wechsels, von Neuanmeldungen, Abmeldungen oder Kündigungen sowie die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Wechsel, Abwicklung und Abrechnung;
- die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
- die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
- die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
- die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
- der Abschluss der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben notwendigen Verträge;
- die Bereitstellung der dem Bilanzgruppenkoordinator seitens der Marktteilnehmer zur Verfügung gestellten Daten an den Regelzonenführer, soweit die Daten für die Erfüllung der dem Regelzonenführer zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
(2) Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte
Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 109 Abs. 2
festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung
ihrer Pflichten gemäß § 115 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der
erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem
ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen.
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der
Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls
- die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
- die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
- die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
- die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
- Informationen zur Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Regelreservemarktes gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 zu veröffentlichen.
Was macht der Bilanzgruppenkoordinator?
In Österreich ist das die APCS (Austrian Power Clearing and Settlement).
| Aufgabe | Was bedeutet das? |
|---|---|
| Ausgleichsenergie verrechnen | Wenn mehr/weniger verbraucht wird als geplant |
| Register führen | Alle Marktteilnehmer erfassen |
| Wechselplattform | Lieferantenwechsel abwickeln |
| Daten übernehmen | Messdaten von Netzbetreibern verarbeiten |
| Bonitätsprüfung | Marktteilnehmer müssen zahlungsfähig sein |
| Sicherheitsleistungen | Finanzielle Absicherung |
Für Endkunden relevant
Die APCS betreibt die Plattform für den Lieferantenwechsel. Wenn Sie den Stromanbieter wechseln, läuft das über diese Stelle.
Info: Die APCS ist neutral und unabhängig von Stromversorgern.