§ 120
Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu
sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
- die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
- eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
- Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
- Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
- Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2
Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme
der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche
Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und
Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser
Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde
dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen,
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an
einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die
Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den
Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die
Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber
anzuzeigen.
(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der
Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung
zugrunde zu legen.
(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166
Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser
Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht
anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5
einzuhalten.